§1 Geltungsbereich
- Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden als Bedingungen bezeichnet) gelten für alle Lieferungen der
Milchwerk Bad Wörishofen GmbH
Kirchdorfer Str. 25
86825 Bad Wörishofen
(nachstehend bezeichnet als MBW)
an Abnehmer aller Produkte einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen (nachstehend bezeichnet als Ware). Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.
- Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie z.B. Vorschläge, Planungshilfen, Beratung).
- Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners oder Ergänzungen, Änderungen oder Einschränkungen dieser Bedingungen, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
§2 Angebot, Angebotsunterlagen, Preise
- Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
- Unsere Preise - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen MwSt. ab Werk inklusive Verpackungskosten und exklusive Palettenkosten. Sie sind nur für das im Angebot / der Auftragsbestätigung bezeichnete Objekt und dem angegebenen Verwendungsort maßgebend.
- Falls bis zur Lieferung Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen bis zu 10 %. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisanpassung erforderlich. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Tag der Auftragserteilung gültigen Preise.
- Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge bedingt eine Erhöhung des Einzelpreises und der vereinbarten Kostenanteile unter besonderer Berücksichtigung etwa zusätzlicher Rüst- und Anlaufkosten. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren (Löhne, Vormaterial, Energie usw.) ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss dieser Faktoren angemessen angepasst werden.
- Für Nachbestellungen sind die Preise von früheren oder laufenden Aufträgen nicht bindend.
- Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zu Grunde. Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
- Bei Lieferverträgen mit Terminabruf sind wir berechtigt, die beauftragte Menge zu fertigen. Der Kunde verpflichtet sich, binnen des vereinbarten Zeitraums die bestellten Waren abzunehmen und den in Rechnung gestellten Kaufpreis zu zahlen. Die Rechnung ist auch dann zur Zahlung fällig, wenn der Kunde die Ware nicht abnimmt. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderung des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
- Die in Prospekten und Katalogen oder anderen Werbeunterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§3 Zahlungsbedingungen
- Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Kunde ist nicht berechtigt, Abzüge, Aufrechnungen oder Gegenansprüche vorzunehmen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt.
- Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, die die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 S. 1 BGB.
- Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zum Ende der Zahlungen einstellen. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages angerechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
- Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir Leistungen verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
- Bei Lieferverträgen mit Terminabruf sind wir berechtigt, die beauftragte Fertigungsmenge vorzufertigen. Der Kunde verpflichtet sich, die bestellten Waren innerhalb der spezifizierten Reifezeiten abzunehmen und den in Rechnung gestellten Kaufpreis zu zahlen. Die Rechnung ist auch dann zur Zahlung fällig, wenn der Kunde die Ware nicht abnimmt. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten. Dabei ist unsere Kalkulation maßgeblich.
§4 Beschaffenheit und / oder Leistungen
- Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen von Dritten gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind.
- Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
- Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.
§5 Lieferung
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk" inkl. Verpackungskosten. Palettenkosten stellen wir gesondert in Rechnung. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzung der höheren Gewalt und der Definition dieser Bedingungen vorliegen.
- Teillieferungen sind in zumutbarem Warenumfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Bei erstmaligem Lieferverzug durch uns ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf ist unser Vertragspartner berechtigt, bezüglich des nicht erfüllten Teils des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Verzugsschäden ist ausgeschlossen.
- Die bei uns ermittelten Stückzahlen, Inhaltsstoffe und Gewichte sind für die Berechnung maßgebend.
§6 Versand und Gefahrübergang
- Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu verpfänden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
- Sofern nicht anders vereinbart wählen wir die Versandart und den Transportweg.
§7 Lieferverzug
- Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich in Textform davon in Kenntnis setzen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
- Verzögert sich die Lieferung wegen höherer Gewalt oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
- Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Geltendmachung von Verzugsschäden ist ausgeschlossen.
§8 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle derzeitigen (auch bedingten) Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu unserem Vertragspartner erfüllt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
- Dem Vertragspartner ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes gestattet unter der Maßgabe, dass er mit seinem Geschäftspartner ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zugleich tritt er hierbei die ihm aus seiner Weiterveräußerung zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der jeweiligen Vorbehaltsware im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Verpfändung und Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist nicht gestattet.
- Jegliche Verarbeitung der Vorbehaltsware im Sinne des § 950 BGB durch unseren Vertragspartner erfolgt stets für uns. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gemäß §§ 947, 948 BGB erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gemäß §§ 947, 948 BGB unser Vertragspartner Alleineigentümer geworden, gilt entsprechend die anteilsmäßige Übereignung von Miteigentum an der Hauptsache an uns als vereinbart; unser Vertragspartner verwahrt in diesem Fall die Sache unentgeltlich für uns.
- Der Besteller hat uns im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in unser Vorbehaltseigentum oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich zu unterrichten und die notwendigen Unterlagen zuzustellen.
§9 Ansprüche des Bestellers bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängel)
- Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB). Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
- Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten Liefervorschriften. Falls wir nach Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
- Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
- Wir sind nur zum Schadensersatz verpflichtet, soweit uns ein Verschulden trifft. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. Mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, ebenso der Anspruch auf entgangenen Gewinn und Bearbeitungskosten.
- Die Gewährleistung endet mit Ablauf des Mindesthalbarkeitsdatums der Ware.
- Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln, soweit diese nicht bereits durch diese Bedingungen ausgeschlossen sind.
- die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
- Alle übrigen Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres.
§10 Gewährleistung und Haftung
- Für die Qualität der von uns gelieferten Produkte übernehmen wir die Gewähr bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums insoweit, als uns mangelhafte Arbeit oder minderwertiges Material vom Käufer nachgewiesen und von uns anerkannt wurde. Nacharbeit oder Ersatz erfolgt nach unserer Wahl. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Kosten für Nachbesserungen ohne Absprache werden von uns nicht übernommen. Für Gegenstände, die wir von dritter Seite beziehen, haften wir nur insoweit, als uns selbst Ansprüche gegen den Dritten zustehen. Voraussetzung für die Gewährleistung ist die Erfüllung aller Vertrags- und Zahlungspflichten durch den Käufer. Wir begrenzen unsere Haftung für fahrlässige Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden.
- Haftungsbegrenzung dem Grunde nach:
Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Pflichtverletzungen oder wenn die fällige Leistung von uns nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird, wegen Verzugs oder bei Mängeln stehen dem Besteller nur zu für
- Schaden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf der mindestens fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflicht) unsererseits oder einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443BGB) fallen.
- Haftungsbegrenzung der Höhe nach:
Soweit unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit und unsere Haftung für grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, nicht gemäß Ziffer 1 ausgeschlossen ist, haften wir nur für den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses. Für Datenverlust oder -beschädigung haften wir nur in Höhe der Kosten der Wiederherstellung bei Vorhandensein ordnungsgemäßer Sicherungskopien.
- Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten:
Die vorstehenden Absätze gelten auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Besteller zustande, so gelten Schadensersatzansprüche des Bestellers als erlassen, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bei bestehendem Vertrag begründet wären.
- Ansprüche aus übergegangenem oder abgetretenem Recht:
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche, die der Besteller aus übergegangenem oder abgetretenem Recht geltend macht.
- Haftungsbeschränkung zugunsten Dritter:
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer (leitenden) Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
§11 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§12 Produkthaftung und Rückruf
- Der Kunde stellt MBW, verbundene Unternehmen und Vertreter gegen und von allen Kosten, Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden und Aufwendungen frei, die aus oder infolge Tod oder Verletzungen einer Person oder aus jeglicher Beschädigung oder Verlust von Eigentum durch Handlungen und/oder Unterlassungen des Abnehmers entstehen.
- MBW haftet nur für Körperverletzungen und/oder für Schäden an Eigentum, die durch unsere Produkte verursacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Verletzung oder ein Schaden auf MBW zurückzuführen ist oder sich eine solche Haftung aus zwingend anwendbarem Recht ergibt.
- Rückruf: Im Falle eines Rückrufs der gelieferten Waren, der von MBW oder einer zuständigen Behörde veranlasst wird, hat der Kunde in Abstimmung mit uns alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Diese können Folgendes umfassen: Auslieferungsstop, Rückruf der Ware aus den Vertriebswegen,von Distributoren und Einzelhändlern, Entfernung der Ware aus Lagerhäusern. Der Kunde darf den Rückruf, der nur durch uns veranlasst und überwacht werden sollte, nicht behindern und einen durchgeführten oder geplanten Rückruf der Waren nicht öffentlich machen, sofern nicht durch zwingende Rechtsvorschriften oder durch Anweisungen von uns vorgegeben.
§13 Rechte an geistigem Eigentum
- Alle geistigen Eigentumsrechte oder sonstigen Eigentumsrechte an den Produkten oder in Bezug auf die Produke, einschließlich ihrer Herstellungsweise, Design, Verpackung und Know-how und jegliche Modifikationen oder Weiterentwicklungen dazu sowie die Marken und Handelsnamen, unter denen die Produkte vermarktet werden, bleibt das alleinige und ausschließliche Eigentum von MBW und der Abnehmer erwirbt keine Rechte, Titel oder Lizenzen daran.
- Wenn der Abnehmer unsere geistigen Eigenumsrechte angreift, beeinträchtigt oder ihrer Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit schadet, sind wir berechtigt jegliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien mit sofortiger Wirkung zu beenden und jeden Vertrag fristlos zu kündigen.
§14 Vertraulichkeit
- Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen insbesondere Verträge und Spezfikationen) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt, wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
- Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder sie danach einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
- Der Vertraulichkeit unterliegende Unterlagen dürfen nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen vervielfältigt werden.
- Wird Ware in einer von unserem Vertragspartner besonders vorgeschriebenen Ausführung hergestellt und geliefert, übernimmt dieser die Gewähr, das durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte und Knowhow nicht verletzt werden. Ist dies dennoch der Fall, stellt uns der Vertragspartner von sämtlichen Ansprüchen frei.
§15 Zeichnungen und Beschreibungen
Stellt ein Vertragspartner dem Anderen Unterlagen über die zu beliefernde Ware oder ihre Herstellung zu Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
§16 Verschiedenes
- Wenn eine Bestimmung in diesen Bedingungen enthalten ist, die unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
- Wenn wir bei einem Verstoß oder einem Versäumnis des Kunden, nicht darauf zu bestehen, dass der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, ist dies nicht gleichzusetzen mit einem Verzicht auf unsere Rechte bei einem weiteren Verstoß gegen die gleiche oder irgendeine andere Bestimmung.
- Durch das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden wird keine Agentur, Partnerschaft, Joint Venture oder dergleichen zwischen den Parteien und insbesondere mit dem Kunden begründet. Der Kunde ist nicht berechtigt Willenserklärungen, Zusicherungen oder Gewährleistungen in unserem Namen abzugeben.
§17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
- Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Stand: 09.06.2019